Anspruch des Patienten nach Impfschäden
Es fragt sich, welche Ansprüche Patienten haben, die einen Impfschaden erleiden und wem gegenüber diese geltend zu machen sind. Es kommen drei verschiedene Anspruchsgegner in Frage:
- In Frage kommen Ansprüche gegen das Pharmazeutische Unternehmen nach § 84 AMG, aus einer „Gefährdungshaftung“.
Den Hersteller trifft eine Ersatzpflicht für Todesfolgen oder nicht unerhebliche Körper- oder Gesundheitsverletzungen unter der Voraussetzung, dass das Arzneimittel/der Impfstoff bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Der Anspruch aus § 84 AMG setzt kein Verschulden voraus.
Wenn der Impfstoff im Einzelfall geeignet war den Schaden des Patienten hervorzurufen, sollte es reichen. Jedoch trifft dies nicht unbedingt zu. Die Vermutung gilt nämlich nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen.
Fraglich ist auch, wie der Begriff „vertretbares Maß“ definiert wird. M.E. ist hier eine Nutzen-Risiko-Analyse durchzuführen, bei der viel dafürspricht, dass die Impfschäden, nach derzeitigem Erkenntnisstand, das vertretbare Maß nicht überschreiten.
- Auch Ansprüche gegen den Arzt geltend zu machen ist möglich, da eine Impfung eine ärztliche Behandlung darstellt.
Wenn der Arzt entsprechend dem ärztlichen Standard gehandelt hat, das heißt, die Injektion an richtiger Stelle vorgenommen wurde, die Hygienestandards berücksichtigt und die Hinweise des Herstellers, insbesondere zur Dosierung eingehalten hat, handelte er nicht behandlungsfehlerhaft. Nach ebenfalls vorgenommener ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Arzt und wirksamer Einwilligung des Patienten, dürfte es im Ergebnis äußerst schwierig werden, einen Anspruch gegen den impfenden Arzt erfolgreich durchsetzen zu können.
- Ansprüche können auch gegen den Staat geltend gemacht werden. Es kommt zur Staatshaftung.
Erleidet ein Patient aufgrund einer von dem Staat öffentlich empfohlenen, gesetzlich vorgeschriebenen oder gesetzlich angeordneten Impfung einen Impfschaden, so stehen dem Patienten gemäß § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgungsleistungen zu. Dieser Anspruch stellt einen „Aufopferungsanspruch“ dar. Der Patient hat ein „Sonderopfer“ mit seinem Impfschaden erbracht, durch eine auch der Gesellschaft allgemein nützliche Maßnahme, nämlich der vom Staat empfohlenen Impfung. § 61 IfSG enthält dabei eine Beweiserleichterung zugunsten des geschädigten Bürgers. Es genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Impfung und dem Impfschaden des Patienten.
Praxis-Tipp: Der geschädigte Patient müsste sich zunächst an das für die Ausführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständige Amt (häufig: „Versorgungsamt“) des jeweiligen Bundeslandes wenden. Dort sollte das Anliegen vorgetragen und darum gebeten werden, die entsprechenden „Antragsformulare“ zu erhalten. Bei einer ablehnenden oder nicht zufriedenstellenden Entscheidung durch das Amt könnte sich dann der durch einen Impfschaden geschädigte Patient an einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden - was empfehlenswert wäre. Das Sozialgericht an dem Wohnort des Klägers ist zuständig.
- 60 Absatz 4 IfSG sieht einen Anspruch auch für Hinterbliebene eines durch die Impfung geschädigten Patienten vor.
Hinweis: Die Betroffenen haben Auskunfts- und Beratungsansprüche aus den §§ 13 ff SGB I. Ob die Rechtsschutzversicherung vor Klageerhebung in einem sozialgerichtlichen Verfahren das Kostenrisiko für die Inanspruchnahme eines Anwalts tragen würde, hängt von dem Vertrag ab: ältere Verträge sehen das meist nicht vor; bei neueren kommt das in Betracht.
Bei Ansprüchen zu 1. und 2. Sollte sich der geschädigte Patient an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden.
Stand 16.05.2021