Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2019 – VI ZR 71/17
Ein Verstoß gegen Dokumentationspflichten des Arztes führt zwar zu einer Beweiserleichterung des Patienten, jedoch wird dadurch nicht automatisch ein arzthaftungsrechtlicher Anspruch durchsetzbar.
Es geht zu weit, als Folge der Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung oder Befundsicherung unabhängig von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Befundergebnisses eine Vermutung dahingehend anzunehmen, dass zugunsten des Patienten der von diesem vorgetragene Sachverhalt für den Befund als bestätigt gilt.