Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.2019 – B 1 KR 37/18 R

Zum Thema: Schönheitsoperationen

Das Bundessozialgericht hat hierzu das Folgende ausgeführt:
Patienten sind an den Kosten für Krankenbehandlungen nach ästhetischer Operation zu beteiligen!

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist, auch wenn eine medizinische Indikation hierfür besteht. Gemäß § 52 Abs. 2 SGB V hat die Krankenkasse Versicherte an den Kosten einer Heilbehandlung, die als Folge einer medizinisch nicht indizierten Operation anfallen, zu beteiligen. Hinsichtlich der Höhe der Kosten hat die Krankenkasse ein Ermessen. Bei dessen Ausübung sind der Grad des Verschuldens, die Höhe der Aufwendungen der Kasse, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten und seine Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen.

Nach einer operativen Brustvergrößerung auf eigene Kosten mussten bei einer gesetzlich Versicherten perforierte Brustimplantate entfernt werden. Die Krankenkasse verlangte von der Patientin eine hälftige Kostenbeteiligung.

Dem BSG zufolge verstoßen diese Entscheidung und auch die Regelung des § 52 Abs. 2 SGB V nicht gegen das Grundgesetz. Es erkannte keinen Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit und auch keinen gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 2 GG). Die (primäre) Operation sei medizinisch nicht erforderlich gewesen, weswegen es sich um selbst verschuldete Kosten handele. Die Versicherung habe ihr Ermessen auch in Bezug auf die Höhe der Kostenbeteiligung rechtmäßig ausgeübt, so das BSG.

Anmerkung: Viele Ärzte, die im Bereich der Schönheitschirurgie tätig sind, bieten ihren Patienten Versicherungen an, welche die Kosten für unvorhergesehene Komplikationsbehandlungen übernehmen. Fragen Sie Ihren Arzt!

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