Urteil des OLG Hamm vom 02.02.2019 – 26 U 72/17
Keine Beweislastumkehr trotz eines groben Behandlungsfehlers bei einem Mitverschulden des Patienten, obwohl normalerweise davon ausgegangen wird, dass es ein Mitverschulden im Arzthaftungsprozess nicht gibt.
Ein Patient kommt trotz des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers nicht in den Genuss der prozessualen Beweislastumkehr, wenn er in vorwerfbarer Weise durch Missachtung ärztlicher Anordnungen eine mögliche Mitursache für den Gesundheitsschaden gesetzt und dadurch dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann.