Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 21.04.2021, Az. 7 L 243/21
Es besteht kein Anspruch auf die freie Impfstoff-Wahl bei den Covid-Impfungen
Der Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Ein Patient im Alter von über 60 Jahren sollte mit dem Impfstoff der Firma AstraZeneca geimpft werden, den die Ständige Impfkommission (STIKO) für Personen ab dem 60. Lebensjahr vorgesehen hat, sog. prioritäre Zuweisung. Der Patient wollte jedoch mit dem Impfstoff der Firma BioNTech/Pfizer geimpft werden.
Ergebnis:
Das Gericht hat dieses Begehren abgelehnt. Für Impfberechtigte ergebe sich (nach der im Eilverfahren gebotenen vorläufigen Bewertung) weder aus der Corona-Impfverordnung noch aus den Grundrechten ein Wahlrecht, mit einem bestimmten Impfstoff gegen das Coronavirus geimpft zu werden. Die Corona-Impfverordnung bestimme den Kreis der Impfberechtigten und die Impfreihenfolge, treffe jedoch keine Regelungen bezüglich des zu verwendenden Impfstoffs. Angesichts der Impfstoffknappheit sei es nicht zu beanstanden, dass das zuständige Ministerium bestimmten Altersgruppen konkrete Impfstoffe zuteile. Dass vorliegend medizinische Gründe gegen eine Verwendung des Impfstoffs von AstraZeneca sprechen, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Auch aus dem Recht auf Gleichbehandlung ließe sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Die Ungleichbehandlung gegenüber Impfberechtigten im Alter von unter 60 Jahren sei vielmehr insbesondere wegen des erhöhten Risikos in dieser Gruppe für thromboembolische Ereignisse in dieser Altersgruppe gerechtfertigt gewesen, so das Gericht. Erkenntnisse darüber, dass in der Altersgruppe des Antragstellers Thrombosen mit einer ähnlichen Häufigkeit aufgetreten sind, lagen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.