Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2019, VI ZR 278/18
Ein Beschluss der die Rechte des Patienten in einem Arzthaftungsprozess stärkt.
Leitsatz:
Das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweis gewürdigt werden. Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen.
Zum Sachverhalt (gekürzt):
Die Klägerin nimmt die Beklagten nach dem Tod ihrer Mutter aus eigenem und ererbtem Recht auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach ärztlicher Behandlung in Anspruch. Die Mutter der Klägerin begab sich wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule in die stationäre Behandlung bei der Beklagten zu 1. Es erfolgte die geplante Operation. Postoperativ klagte die Patientin über Übelkeit und Bauchschmerzen. Fünf Tage später verstarb die Patientin. Der Autopsiebericht gibt als Todesursache eine akute Koronarinsuffizienz an, der eine stenosierende Koronararteriensklerose und ein postoperativer Ileus (Darmverschluss) vorausgegangen seien. Die Klägerin führt den Tod ihrer Mutter auf den nach ihrer Auffassung behandlungsfehlerhaft unerkannt und unbehandelt gebliebenen Darmverschluss zurück.
Zum Verfahren:
Vorgerichtlich wurde ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der zuständigen Ärztekammer durchgeführt, in dessen Rahmen ein Gutachten erstellt wurde. Danach seien Fehler in der Behandlung der Patientin nicht festzustellen. Das Landgericht hat die Klage ab-, das Oberlandesgericht die von der Klägerin dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass ein etwaiger Behandlungsfehler nicht hinreichend substantiiert dargetan sei. Der Sachverständige des Schlichtungsverfahrens sei unter Berücksichtigung der Frequenz des Stuhlgangs der Patientin sowie der postoperativen Darmatonie (Darmlähmung) zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Behandlungsfehler nicht vorliege. Der Autopsiebericht habe ihm dabei vorgelegen. Da die Klägerin gegen diese gutachterliche Einschätzung keine substantiierten Einwendungen erhoben habe, sei die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auch unter Berücksichtigung der im Arzthaftpflichtprozess geltenden geringen Anforderungen an die Darlegungslast des Patienten nicht erforderlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen die an eine hinreichende Substantiierung des Klagevortrags zu stellenden Anforderungen überspannt und die Klägerin dadurch in entscheidungserheblicher Weise in ihrem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind an die Substantiierungspflichten des Patienten im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Vom Patienten kann keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffs; er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Die Patientenseite darf sich deshalb auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet.
Mit der eingeschränkten primären Darlegungslast des Patienten geht zur Gewährleistung prozessualer Waffengleichheit zwischen den Parteien regelmäßig eine gesteigerte Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung (§139 ZPO) bis hin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) von Amts wegen einher, soweit der Patient darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch ein solches aufbereitet wird. Nichts anderes gilt, wenn dem Gericht ein medizinisches Gutachten aus vorangegangenen Verfahren ärztlicher Schlichtungsstellen vorliegt. Zwar kann ein solches Gutachten nach allgemeinen Regeln im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden, doch führt dies weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten, der ansonsten im Falle eines ihm ungünstigen Schlichtungsgutachtens doch gezwungen wäre, sich medizinisches Fachwissen anzueignen, um einen schlüssigen Klagevortrag zu halten. Noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen. Das Schlichtungsgutachten kann mangels gerichtlicher oder staatsanwaltlicher Veranlassung nicht gemäß § 411a ZPO als Sachverständigengutachten verwertet werden. Als Urkunde bezeugt es gemäß § 416 ZPO nur, dass der Schlichtungsgutachter ein solches Gutachten erstattet hat. Auf den Inhalt der gutachterlichen Erklärung erstreckt sich die Beweisregel hingegen nicht. Ob die in dem urkundlich zu verwertenden Schlichtungsgutachten enthaltene Einschätzung inhaltlich richtig ist, unterliegt danach der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Tatrichter muss daher in einem solchen Fall einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung der Partei in der urkundenbeweislich herangezogenen Begutachtung eine Stütze findet oder nicht. Der Urkundenbeweis darf nämlich nicht dazu führen, dass den Parteien das ihnen zustehende Recht, den Sachverständigenbeweis anzutreten, verkürzt wird.
Nach diesen Grundsätzen verletzt die Würdigung des Berufungsgerichts, der mit dem Angebot eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin zum angeblichen Behandlungsfehler der Beklagten sei nicht hinreichend substantiiert, die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Indem die Klägerin unter Bezugnahme auf den Autopsiebericht behauptet hat, ihre Mutter habe an einem von den Beklagten schuldhaft verkannten postoperativen Darmverschluss gelitten und sei hieran verstorben, hat sie alle Voraussetzungen eines ererbten- bzw. in eigener Person entstandenen Schadensersatzanspruchs vorgetragen. Weiterer Darlegung bedurfte es nach den dargestellten Grundsätzen mithin insoweit nicht. Durch das der Klägerin ungünstige Schlichtungsgutachten erhöhten sich die Substantiierungsanforderungen für die Klägerin nicht; es führt alleine dazu, dass sich der nunmehr vom Berufungsgericht zu beauftragende gerichtliche Sachverständige und das Berufungsgericht selbst auf Beweisebene mit der Einschätzung des Schlichtungsgutachters auseinander zu setzen haben werden.
Der dargestellte Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen der durchzuführenden Beweisaufnahme, insbesondere nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Überzeugung gebildet hätte, dass die Beklagten den ausweislich des Autopsieberichts jedenfalls mit todesursächlich gewordenen Darmverschluss der Patientin behandlungsfehlerhaft nicht erkannt und behandelt haben, und auf dieser Grundlage den Klageanspruch bejaht hätte.